Herzlich Willkommen in der Stiftung Ostschweizer Kinderspital

Herzlich Willkommen im Team der Stiftung Ostschweizer Kinderspital!

Wir freuen uns sehr, dass du dich für diese besondere Stelle entschieden hast. Gemeinsam setzen wir uns jeden Tag mit Herz und Engagement für die Gesundheit und das Wohlbefinden der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Schön, dass du bald bei uns bist – wir freuen uns auf dich!

#gerne per Du

Wir pflegen eine Du-Kultur. Dabei gilt zu beachten:

  • Das offizielle "Du" gilt für Mitarbeitende, nicht aber für Stiftungsräte.
  • Angehörige von Patientinnen und Patienten werden nach wie vor mit "Sie" angesprochen. Dasselbe gilt für externe Partner, Kunden, Lieferanten etc.
  • Patientinnen und Patienten sprechen wir bis zum 18. Geburtstag mit "Du" an, danach mit "Sie" und ihrem Nachnamen. Viele über 18-Jährige wünschen sch jedoch, weiterhin mit "Du" angesprochen zu werden, weil sie schon lange bei uns in Behandlung sind - diesen Wunsch respektieren wir selbstverständlich.

#ressourcenschonend

Sämtliche Unterlagen können auch elektronisch an uns übermittelt werden (info.hr@kispisg.ch). Bitte beachte, dass E-Mails von mehr als 9 MB nicht empfangen werden können und schicke Unterlagen bei Überschreitung dieses Volumens gestaffelt.

Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung:
Tel. +41 (0)71 243 76 71

Unterlagen zum Arbeitsverhältnis

Hier findest du wichtige Informationen und verbindliche Vorgaben, die den Betrieb und die Abläufe im Kinderspital betreffen. Weisungen und Reglemente werden vom Stiftungsrat erlassen und sind verbindlich.

Zur frühzeitigen Vorbereitung aller administrativen Schritte bitten wir Dich, das Personalblatt auszufüllen und uns zusammen mit genannten Unterlagen zurückzusenden. Wenn Du Dich online bei uns beworben hast, bitten wir Dich, das Personalstammdatenblatt alternativ in Deinem Bewerbercockpit (https://recruitingapp-2979.umantis.com/SelfService / Benutzername = Emailadresse) auszufüllen und uns die im E-Mail genannten Unterlagen zukommen zu lassen.

Individuelle, medizinische Daten werden bei allen Mitarbeitenden einmalig erfasst. Bitte fülle den Gesundheits-Fragebogen aus und sende ihn mit den benötigten Unterlagen ans Human Resources oder direkt an Frau Karin Ammann-Loher, Assistentin Personalärztlicher Dienst, (Karin.Ammann-Loher@kispisg.ch) zurück.

Für Mitarbeitende besteht eine Lohnausfallversicherung bei Krankheit. Davon ausgenommen sind Auszubildende EFZ, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studentinnen und Studenten, hier übernimmt die SOKS die Kosten der Lohnfortzahlung. 

Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind zudem alle Mitarbeitenden obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Mitarbeitende mit einer Teilzeitanstellung von weniger als acht Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Nichtberufsunfall nicht versichert. 

Unfall- und Krankentaggeldversicherung der Stiftung Ostschweizer Kinderspital ist die AXA Winterthur.

Im folgenden Merkblatt sind die Voraussetzungen und Leistungen der Unfallversicherung kurz zusammengefasst. Gerne möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auch auf die günstige Möglichkeit der Unfall-Zusatzversicherung (Pflege in der Privatabteilung) hinweisen. Eine Anmeldung für die Zusatzversicherung ist durch Rücksendung des Anmeldetalons ab einer Anstellungsdauer von drei Monaten möglich.

BVG-versichert werden Mitarbeitende sofern sie

  • das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar;
  • weder eine AHV-Altersrente noch eine ganze IV-Rente beziehen;
  • einen Jahreslohn erzielen, der 75% des Höchstbetrags der AHV-Altersrente übersteigt.

Ausgenommen sind Mitarbeitende

  • deren Arbeitsvertrag auf höchstens 3 Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. 
  • die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind.
  • die nach Art.26a BVG bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind.

Wir bitten Mitarbeitende, welche die Anforderungen für einen Pensionskasseneintritt erfüllen, das entsprechende Eintrittsformular einzureichen bzw. das Merkblatt frühzeitig weiterzuleiten. Genaue Informationen dazu findest du im Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag.

Weitere Informationen zur Pensionskasse findest du auf der jeweiligen Homepage:

 

Mitarbeiterfotos werden für die Erstellung des Mitarbeiterausweises sowie für weitere interne Zwecke wie z.B. Outlook und Skype verwendet.

In der Regel wird am ersten Arbeitstag durch die Vorgesetzte Person ein Fototermin beim Human Resources vereinbart. Alternativ dazu kannst du uns auch ein Foto gemäss nachfolgender Richtlinie zukommen lassen.

Wir bitten dich, das Formular «Einwilligungserklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bild-, Ton- und/oder Filmaufnahmen» ausgefüllt und unterzeichnet an uns zurückzusenden. Mit «Ja» Anzukreuzen ist insbesondere Punkt 1, damit Fotos auf dem Mitarbeiterausweis, im internen Telefonbuch, im Outlook / Skype sowie im Intranet und allenfalls auch auf den Fotowänden publiziert werden können. Du darfst auch gerne alle Kreuze bei «Ja» setzen für allfällige externe Publikationen. Hierzu können wir bestätigen, dass diese vor Herausgabe immer vorgängig mit dir abgesprochen würden.

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage derselben Art ausgerichtet werden (Verbot des Doppelbezugs). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz vergütet.

Die Anmeldung der Familienzulagen ist ans Human Resources zu richten, eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Zulagenentscheids durch die Ausgleichskasse.

Weitere Informationen zu den Familienzulagen findest du unter https://www.svasg.ch/produkte/fam/ und auf dem folgenden Merkblatt.

Es gelten die Richtlinien gemäss Parkplatzreglement. Mitarbeitende, die innerhalb des Sperr-Rayons wohnen, erhalten grundsätzlich keine Parkbewilligung.

Der Antrag ist direkt an die Technik (info.adm-technik@kispisg.ch) zu richten.

Als Teil des Kinderspitals kannst du von verschiedenen Vergünstigungen profitieren, die dir zur Verfügung stehen. Dazu gehören Rabatte bei ausgewählten Unternehmen, Sonderkonditionen für Gesundheitsdienstleistungen sowie zusätzliche Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen.

Die Stiftung Ostschweizer Kinderspital fördert ein Arbeitsklima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz und schützt die persönliche Integrität ihrer Mitarbeitenden. Diese haben Anspruch auf Schutz ihrer psychischen und physischen Integrität am Arbeitsplatz. Die Spitalleitung verlangt von allen Mitarbeitenden, dass sie die persönliche Integrität ihrer Kolleginnen und Kollegen respektieren. Bei Übertretungen haben die Betroffenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung.

Mitarbeitende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, fallen nicht unter das Arbeitsgesetz. Dazu gehören im Ostschweizer Kinderspital insbesondere die folgenden Berufskategorien:

  • Mitglieder der Spitalleitung
  • Chefärztinnen / Chefärzte (ad personam)
  • Leitende Ärztinnen / Leitende Ärzte

Mitarbeitende mit höherer leitender Tätigkeit sind von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ausgeschlossen. Für sie ist keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit definiert, der Arbeitseinsatz richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Als Arbeitszeit gilt also die Zeit, die zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. 

Für ärztliches Fachpersonal

Wer in der Schweiz eine Stelle antreten will, muss sich zwingend vor der Aufnahme der Tätigkeit im Medizinalberuferegister MedReg eintragen lassen. 

Durch Registrierung im MedReg erhältst du die GLN. Da diese zwingend notwendig ist für den Erhalt der kantonalen ärztlichen Berufsausübungsbewilligung (siehe folgenden Abschnitt) und die Bearbeitung bis zu vier Monate dauern kann, ist die Registrierung im MedReg möglichst frühzeitig vorzunehmen!

Hier findest du das Register MedReg um zu prüfen, ob du bereits registriert bist. Auf dem folgenden Merkblatt und der Seite Registrierung der Diplome und Spracheintrag findest du weitere Informationen zur Registrierung im MedReg.

Gemäss Art. 34 des Bundesgesetztes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im OKS aufnehmen, haben die Berufsausübungsbewilligung BAB mit dem regulären Gesuchsformular direkt beim Gesundheitsdepartement St. Gallen zu beantragen. Angaben zum Ausfüllen des Gesuchs finden Sie auf dem folgenden Merkblatt. Die Bearbeitung dauert mehrere Wochen, nicht vollständig eingereichte Gesuche können nicht geprüft werden, was zu einer Verzögerung führt. Die Tätigkeit am OKS darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden!

Gemäss Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege des Kantons St. Gallen bedarf das Ostschweizer Kinderspital keiner Assistenzbewilligung für Assistenz- und Oberassistenzärzte (ohne Facharzttitel). Somit müssen diese Personengruppen nichts unternehmen.

Weitere Angaben zur Berufsausübungsbewilligung des Kantons St. Gallen findest du hier: Kanton SG | Bewilligungen Medizinalberufe.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre ambulanten Leistungen zu Lasten der Sozialversicherungen mit dem TARMED abrechnen, benötigen dafür bestimmte qualitative Dignitäten. Damit ist die fachliche Qualifikation gemeint, konkret die in der Weiterbildungsordnung geregelten Facharzttitel, Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise. Die vertragliche Grundlage dazu bildet das Dignitätskonzept von TARMED Suisse.

Mit deinem Stellenantritt stellst du deine Dignitätsdatenbank dem Ostschweizer Kinderspital zur Verfügung und bist verpflichtet, diese mit den neu erworbenen Leistungsberechtigungen fortlaufend zu aktualisieren. Dein persönliches Dignitätsprofil kannst du jederzeit auf myFMH einsehen. Dazu ist eine einmalige Registrierung notwendig. Eine Mitgliedschaft beim Berufsverband FMH erleichtert die Registrierung, ist aber nicht zwingend notwendig.

Auf der Seite www.fmh.ch/ und im folgenden Merkblatt findest du weitere Informationen zu TARMED, einer Mitgliedschaft beim Berufsverband FMH  und myFMH.

Für Fachpersonen der Psychologieberufe

Wer in der Schweiz eine Stelle antreten will, muss sich zwingend vor der Aufnahme der Tätigkeit im Psychologieberuferegister PsyReg eintragen lassen. 

Durch Registrierung im PsyReg erhältst du die GLN. Da diese zwingend notwendig ist für den Erhalt der kantonalen Berufsausübungs-bewilligung (siehe folgenden Abschnitt) und die Bearbeitung bis zu vier Monate dauern kann, ist die Registrierung im PsyReg möglichst frühzeitig vorzunehmen!

Hier findest du das Register PsyReg um zu prüfen, ob du bereits registriert bist. Auf dem folgenden Merkblatt und der Seite Registrierung der Diplome und Spracheintrag findest du weitere Informationen zur Registrierung im PsyReg.

Gemäss Art. 22 des Bundesgesetztes über die Psychologieberufe (PsyG) bedarf es für die Ausübung der Psychotherapie und Klinischen Psychologie in eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Psychologieberuf ausgeübt wird.

Fachpersonen, die ihre Tätigkeit im OKS aufnehmen, haben die Berufsausübungsbewilligung BAB mit dem regulären Gesuchsformular direkt beim Gesundheitsdepartement St. Gallen zu beantragen. Angaben zum Ausfüllen des Gesuchs findest du auf dem folgenden Merkblatt. Die Bearbeitung dauert mehrere Wochen, nicht vollständig eingereichte Gesuche können nicht geprüft werden, was zu einer Verzögerung führt. Die Tätigkeit am OKS darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden!

Personen mit einem anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie, die den postgradualen Weiterbildungstitel Psychologische Psychotherapie anstreben, müssen ihre Assistenztätigkeit bewilligen lassen. Die Assistenzbewilligung ist direkt beim Gesundheitsdepartement St. Gallen zu beantragen. Angaben zum Ausfüllen des Gesuchs findest du auf dem folgenden Merkblatt. Die Bearbeitung dauert mehrere Wochen, nicht vollständig eingereichte Gesuche können nicht geprüft werden, was zu einer Verzögerung führt. Die Tätigkeit am OKS darf erst nach Erhalt der Assistenz-bewilligung aufgenommen werden!

Weitere Angaben zur Berufsausübungsbewilligung und Assistenzbewilligung des Kantons St. Gallen findest du hier:
Kanton SG | Bewilligungen Psychologieberufe.

Für Fachpersonen der Gesundheitsberufe (Pflege / Therapien)

Wer in der Schweiz in einem reglementierten Gesundheitsberuf arbeiten möchte, muss ausländische Diplome zwingend vor der Aufnahme der Tätigkeit anerkennen lassen. Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse findest du auf der Informationsseite des SRK 
Ausländische Diplome anerkennen lassen | SRK

Die Plattform anerkennung.swiss informiert darüber, ob eine Anerkennung benötigt wird und welche Stelle dafür zuständig ist.

Bitte beachte, dass die Anerkennung von ausländischen Diplomen bis zu vier Monate dauern kann, sofern alle prüfungsrelevanten Unterlagen vorliegen! Sobald die Registrierung des ausländischen Diploms vorliegt, bitten wir dich, dem Human Resources umgehend eine Kopie der Anerkennung zuzustellen und die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu beantragen, sofern es einer bedarf.

Die Registrierung im nationalen Register der Gesundheitsberufe sorgt für mehr Sicherheit im Gesundheitswesen und dient in erster Linie dem Schutz von Patientinnen und Patienten. In- und ausländische Behörden, Krankenversicherungen und Arbeitgebende finden im Register wichtige Informationen. Um eine möglichst benutzerfreundliche Lösung anzubieten, werden die beiden Register in derselben Applikation geführt.

Ob Fachpersonen der Gesundheitsberufe im Nationalen Register eingetragen sind, kann online überprüft werden: 
Nationales Register der Gesundheitsberufe NAREG

Liegt noch keine Registrierung vor, kann diese über das Schweizerisches Rotes Kreuz SRK beantragt werden. Weitere Informationen dazu findest du online: Registrierung von Gesundheitsberufen | SRK

Gemäss Art. 11 des Bundesgesetztes über die Gesundheitsberufe (GesBG) bedarf es für die Ausübung eines Gesundheitsberufs eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Dies gilt ab dem 1. Februar 2025 auch für Mitarbeitende, die bei einer Einrichtung nach Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege angestellt sind, d.h. auch Mitarbeitende, die im Ostschweizer Kinderspital (OKS) arbeiten. Folgende Berufsgruppen sind bewilligungspflichtig:

  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Ernährungsberaterin / Ernährungsberater
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Logopädin / Logopäde
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe

Das Gesuch BAB ist möglichst frühzeitig einzureichen. Die Bearbeitungszeit für Gesuche beträgt bis zu 2 Monate. Die Tätigkeit am OKS darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden! Nicht vollständig eingereichte Gesuche (fehlende Angaben / Unterlagen) können nicht geprüft werden, was zu Verzögerungen führt.

Für Mitarbeitende aus dem Ausland

Für Angehörige der EU-27/EFTA welche in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Angestelltenverhältnis) ausüben, werden verschiedene Arten von Ausländerbewilligungen ausgestellt. Eine Bewilligungspflicht besteht, sofern der Aufenthalt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit länger als 90 Tage im Kalenderjahr dauert.

Informationen dazu findest du im folgenden Merkblatt, im Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag oder auf den folgenden Internetseiten:

Quellensteuerpflichtig sind Grenzgänger und ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind. Als Arbeitgeber sind wir verpflichtet, die Quellensteuer direkt vom Einkommen abzuziehen.

Weitere Informationen erhältst du auf den Internetseiten der entsprechenden Kantone, z.B.

Wir bitten dich, das Anmeldeformular, welches du ca. 2 Monate vor Stellenantritt von uns erhältst, zu ergänzen und uns unterzeichnet zu retournieren.